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Gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Parteien stritten vorliegend über das Eigentum an einem Wohnmobil. Der Beklagte, der das Wohnmobil seinerzeit erworben hatte, vermietete es am 21.5.2016 an eine Frau, die sich als N vorstellte. Der Kläger behauptet, er habe das Wohnmobil, welches im Internet zum Verkauf angeboten worden sei, gem. einem schriftlichen Kaufvertrag mit Datum 28.5.2016 von einer Frau L gekauft. Unstreitig ist, dass der Kläger eine Zulassungsbescheinigung Teil I und II erhielt, aber nur einen Fahrzeugschlüssel. Der Kaufvertrag enthält die Regelung, dass der zweite Schlüssel per Post nachgeschickt werde und der Kläger Ersatz der Kosten für einen Schlosswechsel erhält, wenn der Schlüssel nicht innerhalb einer Woche bei ihm sei. Die Zulassungsbescheinigungen stellten sich als Fälschungen heraus.

Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger das Fahrzeug gutgläubig erworben hat. Das Gericht entschied:

Der Kläger ist aufgrund gutgläubigen Erwerbs Eigentümer des Wohnmobils geworden und kann daher vom Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug verlangen. Dagegen steht ihm ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Papiere und des Zweitschlüssels nicht zu.

Der Kläger kann gem. §§ 985, 952 BGB vom Beklagten Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt entsprechend § 952 BGB dem Eigentum an dem Fahrzeug. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben.

Gem. § 932 BGB wird der Erwerber durch eine durch Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht in gutem Glauben war. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden guten Glauben liegt beim früheren Eigentümer, also beim Beklagten.

Der gutgläubige Eigentumserwerb ist nicht schon deshalb nach § 935 BGB ausgeschlossen, weil das Fahrzeug dem früheren Eigentümer abhandengekommen ist. Abhandenkommen bezeichnet den unfreiwilligen Besitzverlust. Indem der Beklagte das Fahrzeug vermietet hat, hat er den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben. Ob der Entschluss zur Aufgabe des Besitzes durch Willensmängel beeinträchtigt ist, spielt für das Abhandenkommen keine Rolle. Das gleiche gilt auch für die finanzierende Bank als möglicher Sicherungseigentümerin. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Kreditvertrag ergibt sich, dass das Darlehen zur Anschaffung eines Wohnmobils zur gewerbsmäßigen Vermietung gewährt wurde und damit ein Besitzverlust im Rahmen einer Vermietung auch nicht dem Willen der Bank widersprach.

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