Die Kammer hat die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 II Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.01.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1.500,-- € festgelegt und zum anderen bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen.
Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den Kosten der Rechtsverfolgung, den Kosten für Nutzungs-/ Verdienstausfall und Mietwagen insb. die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten.
Liegt ein solcher „bedeutender Schaden“ vor, führt dies bei einer Unfallflucht nach § 69 II Nr.3 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den Kosten der Rechtsverfolgung, den Kosten für Nutzungs-/ Verdienstausfall und Mietwagen insb. die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten.
Liegt ein solcher „bedeutender Schaden“ vor, führt dies bei einer Unfallflucht nach § 69 II Nr.3 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
LG Krefeld, 26.10.2017 - Az: 25 Qs 24/17
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