Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.938 Anfragen

Wertgrenze des bedeutenden Schadens nach § 69 II Nr.3 StGB liegt bei 1.500 €

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kammer hat die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 II Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.01.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1.500,-- € festgelegt und zum anderen bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen.

Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den Kosten der Rechtsverfolgung, den Kosten für Nutzungs-/ Verdienstausfall und Mietwagen insb. die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten.

Liegt ein solcher „bedeutender Schaden“ vor, führt dies bei einer Unfallflucht nach § 69 II Nr.3 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis.


LG Krefeld, 26.10.2017 - Az: 25 Qs 24/17

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.
Verifizierter Mandant