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Vorsätzliche verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Vorliegend hatte der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon mit einer typischen Geste zwischen linker Schulter und linkem Ohr eingeklemmt und sprach.

Der Betroffene war somit wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO i.V.m. 24 StVG zu verurteilen, da er als Kraftfahrzeugführer verpflichtet ist die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO zu beachten und ihm dies auch möglich gewesen wäre.

Die Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift durch ein Halten oder Aufnehmen ist nach Auffassung des Gerichts auch durch ein Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr erfüllt, da auch durch diese Handhabung ebenfalls die verbotene Ablenkung des Verkehrsteilnehmers verbunden mit seiner körperlich eingeschränkten Bewegungssituation eintritt.

Auch die hier anzuwendende neue Fassung des § 23 Abs. 1a StVO setzt nicht voraus, dass das Mobiltelefon mit der Hand aufgenommen oder gehalten wird.

Es ist weiterhin nur die Rede von „aufgenommen“ oder „gehalten“, während im Hinblick auf die nun erfassten elektronischen Geräte zahlreiche Neuerungen und Ergänzungen erfolgt sind.

Aus diesem Kontext heraus zeigt sich jedoch deutlich die Intention des Gesetzgebers, der weiterhin alle Verhaltensweisen sanktionieren will, die zu einer Ablenkung des Verkehrsteilnehmers durch elektronische Geräte führt. Bei den zugelassenen elektronischen Geräten nach § 23 Abs. 1a Nr. 2 a) und b) StVO fällt auf, dass diese nur erlaubt sind, wenn sie mit einer Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion ausgestattet sind und mit dieser benutzt werden oder nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät erforderlich ist.

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AG Coesfeld, 26.02.2018 - Az: 3b OWI-89 Js 2030/17-306/17

ECLI:DE:AGCOE1:2018:0420.3B.OWI89JS2030.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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