Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.754 Anfragen

Kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte und die Herstellergarantie

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der von § 477 I S.2 Nr.1 BGB vorgeschriebene Hinweis auf die gesetzlichen Rechte muss diese nicht im Einzelnen aufführen. Der Hinweis darf lediglich nicht dadurch verunklart werden, dass ein Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, seine gesetzlichen Rechte würden durch die Garantie in irgendeiner Hinsicht beeinflusst.

Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen.

Der Hinweis muss allerdings nicht den Text von § 477 BGB wiedergeben. Es genügt auch ein kurz gefasster Zusatz von der Art „neben/außer den gesetzlichen Rechten“, der sich ohne Weiteres auch mit einer kurzgefassten Erwähnung der Garantie verbinden ließe.


OLG Jena, 07.12.2017 - Az: 1 U 194/17

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.754 Beratungsanfragen

Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...

Andreas Thiel, Waldbronn

Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.

WAIBEL, A., Freiburg