Ein
unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn selbst ein idealtypischer Fahrer, bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den
Unfall nicht hätte verhindern können.
Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer” reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer” überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal” verhält (BGH, 13.12.2005 - Az: VI ZR 68/04).
Im vorliegenden Fall hat die Fahrzeugführerin in der konkreten Situation nicht sachgerecht reagiert, weil sie, nachdem sie das Fahrzeug des späteren Beklagten wahrgenommen hat, nicht die Hupe betätigt hat.
Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, der alles nur Erdenkliche unternimmt, eine gefährliche Situation zu vermeiden bzw. zu beseitigen, hätte aber ein Warnzeichen mittels Hupe gegeben (vgl. LG Bochum, 31.08.2015 - Az: I-3 O 255/14).
Überdies hätte die Fahrzeugführerin erkennen müssen, dass auch der Beklagte ausparkt und deshalb u.U. nicht ganz so weit zurücksetzen dürfen bzw. zur Vermeidung eines Unfalls wieder vorher anfahren müssen.
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