Im zu entscheidenden Fall hatte der Geschädigte bereits vor einem Unfall ein Ersatzfahrzeug für sein verunfalltes Kfz bestellt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte auf Nachfrage die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung des Ersatzfahrzeugs ab.
In diesem Fall ist dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen - die Versicherung kann sich nicht darauf berufen, dass die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs wäre wirtschaftlich günstiger gewesen und der Geschädigte somit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe.
Nach der Ablehnung der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs durch die Versicherung darf der Geschädigte den für ihn mit den geringsten wirtschaftlichen Risiken verbundenen Weg wählen.
In diesem Fall ist dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen - die Versicherung kann sich nicht darauf berufen, dass die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs wäre wirtschaftlich günstiger gewesen und der Geschädigte somit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe.
Nach der Ablehnung der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs durch die Versicherung darf der Geschädigte den für ihn mit den geringsten wirtschaftlichen Risiken verbundenen Weg wählen.
OLG München, 27.03.2017 - Az: 24 U 4527/16
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