Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, obwohl der Vorfahrtsberechtigte die Kollisionsgefahr mit dem einfahrenden Fahrzeug frühzeitig erkennen konnte und hinreichend Zeit hatte, sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen zu bringen oder auszuweichen.
In diesem Fall sind die beiderseitigen Verschuldensanteile gleich hoch zu gewichten, was zu einer hälftigen Schadensteilung führt.
Zwar hatte der Einfahrende eine hohe Sorgfaltspflicht zu beachten, doch seitens des Vorfahrtsberechtigten hätte es lediglich einer relativ geringfügigen Ausweichbewegung oder einer Bremsung bedurft. Dies durfte nicht unberücksichtigt bleiben.
In diesem Fall sind die beiderseitigen Verschuldensanteile gleich hoch zu gewichten, was zu einer hälftigen Schadensteilung führt.
Zwar hatte der Einfahrende eine hohe Sorgfaltspflicht zu beachten, doch seitens des Vorfahrtsberechtigten hätte es lediglich einer relativ geringfügigen Ausweichbewegung oder einer Bremsung bedurft. Dies durfte nicht unberücksichtigt bleiben.
OLG Celle, 19.12.2017 - Az: 14 U 50/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


