Der die Beifahrertüre zum Aussteigen öffnende Beifahrer in einer Parklücke muss, wenn die daneben liegende Lücke frei ist, entsprechend § 14 Abs. 1 StVO den rückwärtigen Verkehr aufmerksam beobachten.
Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der aus einem Fahrzeug ausgestiegen ist, wenn sich der Verkehrsunfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen ereignet hat.
Der rechts neben das parkende Fahrzeug einfahrende Fahrzeugführer hat darauf zu achten, ob sich noch Personen im Fahrzeug befinden und muss mit dem Aussteigen selbiger rechnen, § 1 StVO.
LG Amberg, 19.07.2017 - Az: 24 S 77/17
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