Das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ durfte durch die Kfz-Zulassungsbehörde eingezogen werden, da es an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft erinnert und daher sittenwidrig ist.
Die 6. Kammer hat im Eilrechtschutzverfahren festgestellt, dass das Straßenverkehrsamt bei der Einziehung des Kennzeichens rechtmäßig gehandelt hat. Der durchschnittliche Bürger assoziiere „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich. 1933 sei das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten stehe, und „HH“ sei eine Abkürzung des im Dritten Reich üblichen Grußes „Heil Hitler“, die in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.
Nur soweit das Straßenverkehrsamt den Halter zugleich dazu verpflichtet hat, die alten Kennzeichen entwerten und neue prägen und anbringen zu lassen, ist die Behörde nach Auffassung des Gerichts zu weit gegangen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sehe nicht vor, die Behebung von Mängeln des Fahrzeugs mit Befehl und Zwang durchzusetzen. Ob der Halter den Wagen mit einem neuen Kennzeichen ausstatte, entscheide er allein. Ohne neues Kennzeichen könne das Straßenverkehrsamt den Wagen allerdings stilllegen. Er dürfe dann auf öffentlichen Straßen nicht mehr gefahren werden.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen hatte das Kennzeichen „HH 1933“ zunächst als Wunschkennzeichen vergeben. Auf eine Bürgerbeschwerde zog es das Kennzeichen jedoch wieder ein. Dagegen wandte sich der Fahrzeughalter im Wege der Klage und eines Eilrechtschutzverfahrens.Die 6. Kammer hat im Eilrechtschutzverfahren festgestellt, dass das Straßenverkehrsamt bei der Einziehung des Kennzeichens rechtmäßig gehandelt hat. Der durchschnittliche Bürger assoziiere „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich. 1933 sei das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten stehe, und „HH“ sei eine Abkürzung des im Dritten Reich üblichen Grußes „Heil Hitler“, die in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.
Nur soweit das Straßenverkehrsamt den Halter zugleich dazu verpflichtet hat, die alten Kennzeichen entwerten und neue prägen und anbringen zu lassen, ist die Behörde nach Auffassung des Gerichts zu weit gegangen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sehe nicht vor, die Behebung von Mängeln des Fahrzeugs mit Befehl und Zwang durchzusetzen. Ob der Halter den Wagen mit einem neuen Kennzeichen ausstatte, entscheide er allein. Ohne neues Kennzeichen könne das Straßenverkehrsamt den Wagen allerdings stilllegen. Er dürfe dann auf öffentlichen Straßen nicht mehr gefahren werden.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
VG Düsseldorf, 30.04.2019 - Az: 6 L 175/19
ECLI:DE:VGD:2019:0430.6L175.19.00
Nachfolgend: OVG Münster, 14.11.2019 - Az: 8 B 629/19
Quelle: PM des VG Düsseldorf
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Theresia Donath, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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