Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht.
Im vorliegenden Fall war nur festgestellt worden, dass der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon in die Hand genommen hatte.
Ob das Handy auch benutzt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Aufgrund des o.g. Grundsatzes kassierte das OLG Celle die Entscheidung der Vorinstanz, die einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gesehen hatte, ein - denn das bloße Halten eines Handys stellt noch keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar.
OLG Celle, 07.02.2019 - Az: 3 Ss (OWi) 8/19
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