Im zu entscheidenden Fall ging es um die Haftungsfrage, wenn während eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr zu Fahrzeugschäden kommt. Konkret wurde ein Wasserschlauch direkt am später beschädigten Fahrzeug vorbei gelegt. Da der Eigentümer des parkenden Fahrzeugs nicht erreichbar war, wurde mit den Löscharbeiten begonnen und das Fahrzeug von den Einsatzkräften vorsorglich mit einer Schutzdecke abgedeckt.
Bei den Löscharbeiten platzten einige Dachziegel aufgrund des kalten Wassers, was auch zu Beschädigungen am parkenden Fahrzeug führte. Die Fahrzeugeigentümerin wollte den Schaden von dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr ersetzt haben, es sei schließlich die Pflicht der Feuerwehr gewesen, ihr zu ermöglichen das Auto zu entfernen. Da Abdecken sei vorliegend völlig unzureichend gewesen.
Bei den Löscharbeiten platzten einige Dachziegel aufgrund des kalten Wassers, was auch zu Beschädigungen am parkenden Fahrzeug führte. Die Fahrzeugeigentümerin wollte den Schaden von dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr ersetzt haben, es sei schließlich die Pflicht der Feuerwehr gewesen, ihr zu ermöglichen das Auto zu entfernen. Da Abdecken sei vorliegend völlig unzureichend gewesen.
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LG Koblenz, 18.10.2018 - Az: 1 O 45/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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