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Blitzer-App auf dem Smartphone ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.

Nach § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Lediglich beispielhaft („insbesondere“) benennt Satz 2 der Norm Geräte zur „Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radar- oder Laserstörgeräte)“.


OLG Rostock, 22.02.2017 - Az: 21 Ss OWi 38/17 [Z]


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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