Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.904 Anfragen
Bedeutung des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des „Lieferverkehrs“ i.S.d. Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ nach Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (ständige Rechtsprechung; u.a. Anschluss an BVerwG, 08.09.1993 - Az: 11 C 38/92; OLG Düsseldorf, 05.04.1984 - Az: 5 Ss [OWi] 37/84; BayObLG, 07.02.1995 - Az: 2 St RR 239/94 und KG, 16.03.1999 - Az: 2 Ss 38/99).
Daher darf eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, nicht von einem Taxi befahren werden.
OLG Bamberg, 09.07.2018 - Az: 3 OLG 130 Ss 58/18
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Handelsblatt
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann.
Klare Empfehlung.
Vielen Dank