Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des „Lieferverkehrs“ i.S.d. Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ nach Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (ständige Rechtsprechung; u.a. Anschluss an BVerwG, 08.09.1993 - Az: 11 C 38/92; OLG Düsseldorf, 05.04.1984 - Az: 5 Ss [OWi] 37/84; BayObLG, 07.02.1995 - Az: 2 St RR 239/94 und KG, 16.03.1999 - Az: 2 Ss 38/99).
Daher darf eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, nicht von einem Taxi befahren werden.
Daher darf eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, nicht von einem Taxi befahren werden.
OLG Bamberg, 09.07.2018 - Az: 3 OLG 130 Ss 58/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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