§ 14 Abs. 1 StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, findet dabei auf Parkplätzen sowie Tankstellen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr zu schützen bestimmt ist und nur insofern bei einer Kollision prima facie von einem Sorgfaltspflichtverstoß auf Seiten des Aussteigenden auszugehen ist. Denn grundsätzlich hat (nur) der fließende Verkehr Vorrang gegenüber dem ruhenden und darf auf die Beachtung dieses Vorrechts vertrauen; er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts.
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LG Itzehoe, 23.03.2017 - Az: 4 O 116/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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