Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130%, so kann der Geschädigte den objektiven Wert der Instandsetzungsarbeiten verlangen, wobei dies auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu bewerten ist.
Der Geschädigte hat Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% übersteigen.
Der Geschädigte hat Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% übersteigen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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