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Reparaturkosten 8% über Gutachten - dennoch angemessen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Übersteigt der tatsächliche Rechnungsbetrag für die Reparatur eines unfallgeschädigten Fahrzeugs um etwa 5% (vorliegend: 8%) den durch Parteigutachten erwarteten Betrag, so handelt es sich nicht um eine so hohe Abweichung, dass der Geschädigte diese hätte erkennen müssen.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Rechnung vom Geschädigten bereits ausgeglichen wurde oder nicht.


AG Norderstedt, 26.07.2017 - Az: 47 C 47/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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