Regelmäßig besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens. Die Zulassungsbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften die Zuteilung besonders begehrter Kennzeichen einschränken und von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV kann der Halter eines außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeugs das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass diese Reservierung nur den Fall der Wiederzulassung des zuvor abgemeldeten Fahrzeugs betrifft, nicht jedoch die „Mitnahme“ des Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV kann der Halter eines außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeugs das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass diese Reservierung nur den Fall der Wiederzulassung des zuvor abgemeldeten Fahrzeugs betrifft, nicht jedoch die „Mitnahme“ des Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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