Einem Beweisantrag gerichtet auf die Feststellung, dass die Messbeamten nicht in der aktuellen Softwareversion des Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind muss das Gericht im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachgehen, wenn der Beweisantrag keine Angaben darüber enthält, welche Änderungen aus der neuen Software sich für die Bedienung des Messgerätes ergeben.
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AG Castrop-Rauxel, 03.02.2017 - Az: 6 OWi - 267 Js 2376/16 - 334/16
ECLI:DE:AGCAS:2017:0203.6OWI267JS2376.16.00
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