Nach § 45 I S.2 Nr.3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken.
In Wohngebieten beginnt bei Erreichen oder gar Überschreiten dieser Werte ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischer Bereich. Im Rahmen des § 45 StVO beschreibt dieser Lärmpegel folgerichtig die Schwelle, jenseits derer stets von Unzumutbarkeit für die Anwohner auszugehen ist.
In Wohngebieten beginnt bei Erreichen oder gar Überschreiten dieser Werte ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischer Bereich. Im Rahmen des § 45 StVO beschreibt dieser Lärmpegel folgerichtig die Schwelle, jenseits derer stets von Unzumutbarkeit für die Anwohner auszugehen ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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