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Unter Einsatz von Sonderfahrrechten bei „Rot“ in den Kreuzungsbereich eingefahren - Mithaftung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Sonderrechtefahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, 13.03.2003 - Az: 12 U 257/01).

Der Fahrer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, hat sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten (OLG Hamm, 13.12.1996 - Az: 9 U 143/96).

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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