Zwar dient eine Pkw-Standheizung dazu, ein Fahrzeug vorwärmen zu können, wozu neben dem Vorwärmen des Motors auch das Vorwärmen der Innenraumluft der Fahrgastzelle gehört.
Soweit der Kläger moniert, dass man bei Temperaturen von gut 15 Grad Celsius noch nicht von einem Wohlfühlklima sprechen könne, dass aber der Hersteller der Standheizung, die Firma Webasto, mit einem „Wohlfühlklima" werbe, ist hieraus eine Schlechtleistung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB nicht zu deduzieren. Unabhängig von der Frage, ob dieser Werbeaussage für den vorliegenden Werkvertrag eine leistungsbestimmende Bedeutung beigemessen werden kann, ist festzustellen, dass der Hersteller selbst den Begriff des „Wohfühlklimas" temperaturmäßig nicht definiert hat; vielmehr lautet die Erläuterung des Herstellers hierzu ausweislich des Prospekts: „Während Ihr Nachbar sein Auto freischaufelt, kratzt und kalte Füße bekommt, steigen Sie mit einer „Webasto-Standheizung" direkt ins vorgewärmte Auto."
Eine konkrete Temperaturanforderung lässt sich dieser Anpreisung gerade nicht entnehmen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den auf der übernächsten Prospektseite abgebildeten Temperaturgraph auf eine im Testbetrieb erreichte Temperatur von knapp 30 Grad Celsius nach 30 Minuten Betriebsdauer verweist, ist dies unbehelflich, da gemäß der Erläuterung zu dieser Temperaturkurve nur ein ganz konkretes Fahrzeug, nämlich ein Ford S Max, getestet wurde - wobei noch nicht einmal dies klar ist, da im nachfolgenden Textfeld nicht ein Ford S Max, sondern ein Ford Galaxy 2.0 TCDi als Testfahrzeug genannt ist. Unstreitig fährt der Kläger ein solches Fahrzeug nicht. Eine Aussage dahin, dass die in der Temperaturkurve abgebildete Maximaltemperatur bei jedem anderen Fahrzeug, insbesondere auch beim Fahrzeug des Klägers, erzielbar sei, lässt sich dieser einfachen Anpreisung nicht entnehmen, zumal unmittelbar über der Temperaturkurve lediglich allgemein ausgeführt ist, dass in nur 30 Minuten die Frontscheibe vollständig enteise und sich der Innenraum auf angenehme Temperaturen erwärme; auch hier also eine werbliche Anpreisung ohne konkrete Temperaturzusage.
Es ist nicht erkennbar, dass beim Betrieb der Standheizung sogenannte Zimmertemperatur zu erreichen sein muss. Die mietrechtliche Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Rahmenbedingungen und die Interessen der Betroffenen divergieren erheblich. Die Fahrgastzelle eines Autos ist weder von ihrem Dämmungszustand noch vom Nutzungsverhalten der sich darin befindlichen Personen vergleichbar mit einer Wohnung. Wer bei winterlichen Außentemperaturen Auto fährt, passt sich - da eine Autofahrt regelmäßig nicht Selbstzweck ist - wegen der hiermit verbundenen Aktivitäten durch witterungsadäquate Kleidung den Außentemperaturen an, so dass ein Fahrzeuginsasse anders als der Nutzer einer Wohnung nicht auf eine Raumtemperatur wie in einer Wohnung angewiesen ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.