Sofern es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, sind die Kosten der Höhe nach auf die Kosten begrenzt, die bei einer entsprechenden Reparatur anfallen würden.
Zusätzlich ersatzfähig sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern alle dort vorgetragenen Schäden auch tatsächlich auf den fraglichen Unfall zurückzuführen sind.
LG Hanau, 28.04.2010 - Az: 1 O 862/09
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