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Schadensersatz wegen Beschädigung durch Polizeikelle?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Kläger verlangte im vorliegenden Fall vom beklagten Land Schadensersatz wegen einer Beschädigung seines Pkw im Rahmen einer Verkehrskontrolle.

Die Polizei des beklagten Landes führte am 04.07.2013 eine Überwachung der Gurtanlegepflicht durch. Außerdem wurde überprüft, ob Fahrzeugführer verbotenerweise ihr Handy während der Fahrt benutzten. Die an der hinter einer Kurve liegenden Kontrollstelle eingesetzten Polizeibeamten trugen eine reflektierende Überwurfweste mit der Aufschrift „Polizei“.

Gegen 19.30 Uhr näherte sich der Kontrollstelle der Kläger mit seinem Pkw Smart. Der Kläger hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Der Zeuge Polizeihauptkommissar Z. versuchte, den Kläger mit einer Winkerkelle mit der Aufschrift „Halt Polizei“ anzuhalten. Dabei kam es zu einer Beschädigung des Pkw des Klägers im Bereich der rechten A-Säule. Mit Anwaltsschreiben vom 26.08.2013 forderte der Kläger das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.287,02 € binnen 14 Tagen auf. Mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.10.2013 wurden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG war vorliegend im Ergebnis zu verneinen, weil im Streitfall ein amtspflichtwidriges Verhalten nicht festzustellen war.

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Patrizia KleinTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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