Das LG hat den Verkauf von Dieselfahrzeugen mit Abschaltvorrichtung als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers angesehen. Daher kann der Käufer den vollen Kaufpreis zuzüglich Zinsen gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Eine Nutzungsentschädigung ist nicht abzuziehen. Da es sich beim Einbau der Manipulationssoftware um Betrug handelte ist der Hersteller schadensersatzpflichtig. Ein Nutzungsersatz widerspricht in einem solchen Fall dem Gedanken des § 826 BGB, so das Gericht.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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LG Augsburg, 14.11.2018 - Az: 21 O 4310/16
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