Im vorliegenden Fall hatte ein Neuwagenkäufer erstmals ca. zwei Wochen nach Gefahrübergang umfangreiche Kratzer am Fahrzeug gerügt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Verkäufer sich mit Erfolg darauf stützen kann, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB hier ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen
Mangels unvereinbar ist.
Die Vermutung des § 476 BGB, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei Übergabe beanstandet. Hat er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.
Um solche äußerliche Beschädigungen des verkauften Neufahrzeugs, die auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen, handelte es sich - unter Zugrundelegung des Klägervorbringens zu Art und Umfang der Kratzer an dem Neufahrzeug „… rundum mit Schleif- und Kratzspuren behaftet …, … auffällige gleichförmige, nebeneinander angeordnete Schleifspuren und Kratzer mit unterschiedlicher Tiefe …, … zahlreiche Kratz- und Schürmarkierungen …“...."), denn danach soll das verkaufte Neufahrzeug bereits bei Übergabe massive und auch für einen (durchschnittlich aufmerksamen) Laien ohne weiteres nicht nur wahrnehmbare, sondern regelrecht augenfällige (im Sinne von ins Auge springende) Schäden aufgewiesen haben.