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Nichtberührungsunfall eines Radfahrers und die Beweislast

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem geschädigten Radfahrer obliegen Darlegung und Beweis, dass sein Sturz auf einer 3 m breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeugs mitbeeinflusst worden und daher nicht ein zufälliges Ereignis ist.

Das LG hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Geschädigte die 3 m breite und asphaltierte Straße aus ihrer Sicht äußerst rechts befahren habe. Sodann sei sie, als sich Pkw und Fahrrad noch in einigem Abstand zueinander befunden hätten, ins Straucheln geraten und gestürzt. Die Beklagte habe dann ihren Pkw in den rechtseitigen Graben gelenkt, um die Geschädigte nicht zu überfahren.

Es lässt sich eben kein Sachverhalt als feststehend betrachten, aus dem der Schluss zu ziehen wäre, dass die Geschädigte in Reaktion auf den Betrieb des Pkw der Beklagten gestürzt ist, sei es auch in einer Fehlreaktion.

Vielmehr lassen sich diverse andere Ursachen für diesen Sturz in Erwägung ziehen. Die bloße Anwesenheit des Pkw auf der Fahrbahn des Weges genügt für eine Haftung der Beklagten nicht.


OLG Hamm, 02.09.2016 - Az: I-9 U 14/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0902.9U14.16.00

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