Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen so genannten qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß so ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen.
Irrtumssituationen wie im vorliegenden Falle sind - wenn sie nach der auch hier erfolgten kritischen Würdigung der Einlassung und der weiteren Beweisaufnahme geglaubt und festgestellt werden können - typischerweise Fälle, in denen das Handlungsunrecht herabgesetzt ist und der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 I StVG entfällt. Dementsprechend hat das Gericht auch hier kein Fahrverbot festgesetzt.
Irrtumssituationen wie im vorliegenden Falle sind - wenn sie nach der auch hier erfolgten kritischen Würdigung der Einlassung und der weiteren Beweisaufnahme geglaubt und festgestellt werden können - typischerweise Fälle, in denen das Handlungsunrecht herabgesetzt ist und der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 I StVG entfällt. Dementsprechend hat das Gericht auch hier kein Fahrverbot festgesetzt.
AG Dortmund, 17.01.2017 - Az: 729 OWi 264 Js 2313/16 -9/17
ECLI:DE:AGDO:2017:0204.729OWI9.17.00
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