Das LG Stuttgart hat Porsche dazu verurteilt einen Porsche Cayenne mit Abschaltvorrichtung zurückzunehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.
Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die die Zulassungsbehörden über die Zulassungsfähigkeit getäuscht hat, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Es bestand die konkrete Gefahr der Fahrzeugstilllegung durch das Kraftfahrtbundeamtes. Das eine solche Vorrichtung im Fahrzeug verbaut wurde, war aufgrund eines Schreibens der Porsche-Vertriebsgesellschaft an den Käufer anzunehmen, in dem mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug ein Software-Update benötige, da eine Software verbaut wurden, die die Stickoxidwerte im Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstand verschlechtere.
Vor diesem Hintergrund war nach Ansicht des Gerichts anzunehmen, dass der Käufer bei Kenntnis der Sachlage das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Somit muss Porsche den Käufer so stellen, als ob er das Fahrzeug nicht gekauft hätte und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs zahlen.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die die Zulassungsbehörden über die Zulassungsfähigkeit getäuscht hat, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Es bestand die konkrete Gefahr der Fahrzeugstilllegung durch das Kraftfahrtbundeamtes. Das eine solche Vorrichtung im Fahrzeug verbaut wurde, war aufgrund eines Schreibens der Porsche-Vertriebsgesellschaft an den Käufer anzunehmen, in dem mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug ein Software-Update benötige, da eine Software verbaut wurden, die die Stickoxidwerte im Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstand verschlechtere.
Vor diesem Hintergrund war nach Ansicht des Gerichts anzunehmen, dass der Käufer bei Kenntnis der Sachlage das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Somit muss Porsche den Käufer so stellen, als ob er das Fahrzeug nicht gekauft hätte und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs zahlen.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Stuttgart, 25.10.2018 - Az: 6 O 175/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


