Liegen zwischen dem Unfalltag und dem Tag der Inreparaturgabe des beschädigten Fahrzeugs fünf Arbeitstage, so steht dieser Zeitraum der Ersatzfähigkeit von auf die Zeit der Reparatur entfallenden Mietwagenkosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich beim Geschädigten um einen technischen Laien handelt, für den die nur bedingte Fahrfähigkeit des beschädigten Fahrzeugs bis zur Werkstatt nicht erkennbar war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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