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Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch bei Fahrten mit entstempelten Kfz-Kennzeichen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Verwendung von ungestempelten oder entstempelten Kennzeichenschildern lässt die mit der Anbringung des Kennzeichens am Fahrzeug verbundene Erklärung den Aussteller nicht (mehr) erkennen, so dass es an der Urkundenqualität fehlt und eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ausscheidet. In diesen Fällen kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs in Betracht.

Kennzeichenmissbrauch umfasst auch die Fälle, in denen ein Fahrzeug abgemeldet und das dafür ausgegebene Kennzeichen von der Zulassungsbehörde entstempelt worden ist, jedoch vom Fahrzeughalter weiter verwendet wird, um im Straßenverkehr den Anschein zu erwecken, das betreffende Fahrzeug sei für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (noch immer) zum öffentlichen Verkehr zugelassen.

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OLG Koblenz, 19.05.2016 - Az: 2 OLG 4 Ss 158/15

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0519.2OLG4SS158.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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