Bei der Einfahrt aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine bevorrechtigte Straße spricht im Falle eines Zusammenstoßes in dem durch die Vorfahrt geschützten Bereich mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug der Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass der Wartepflichtige - etwa wegen der Straßenbreite - nicht darauf vertrauen durfte, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die Straße einfahren durfte.
LG Saarbrücken, 29.04.2016 - Az: 13 S 3/16
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