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„Mitzieheffekt“ bei Rotlichtverstoß im Kreuzungsbereich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um einen Rotlichtverstoß, bei ein „Augenblicksversagen“, welches einer Verhängung des Regelfahrverbots entgegenstehen könnte, angesichts des fast 15 Sekunden andauernden Zeitraums zwischen dem Abstrahlen des gelben Wechsellichts und dem Überfahren der Haltelinie durch den Betroffenen nicht vorlag.

Auch soweit sich der Betroffene auf einem „Mitzieheffekt“ durch ein bei für Linksabbieger noch grünem Wechsellicht vor ihm in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs berief, wiesen die Urteilsgründe aus, dass die Voraussetzungen, unter denen in derartigen Fällen nur von leichter Fahrlässigkeit, nicht jedoch von einer groben Nachlässigkeit, Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit auszugehen ist, nicht vorlagen. Allein der Umstand, dass ein in der Linksabbiegerspur schräg vor dem Betroffenen fahrendes Fahrzeug noch bei für diese Fahrspur grünem Signallicht in die Kreuzung eingefahren ist, rechtfertigt die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit des Betroffenen angesichts der langen Zeitdauer des für seine Fahrtrichtung roten Wechsellichts nicht.

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KG, 30.11.2015 - Az: 3 Ws (B) 531/15, 162 Ss 110/15

ECLI:DE:KG:2015:1130.3WS.B531.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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