Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Gebrauchtwagen bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Das Fahrzeug wies im April 2013 und somit gut 4 Monate nach Kauf einen Defekt an der Kraftstoffhochdruckpumpe auf, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers dazu führte, dass der Motor bei hohen Geschwindigkeiten plötzlich ausging.
Dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, lies sich nicht feststellen, denn der Kläger bemerkte diese Fehlfunktion erst im April 2013. Es war darüber hinaus nicht bewiesen, dass der Defekt der Kraftstoffhochdruckpumpe auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war.
Ein Fahrzeug ist nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Üblich und vom Käufer zu erwarten ist nur ein normaler (natürlicher) Verschleiß eines Gebrauchtwagens, nicht aber ein übermäßiger Verschleiß.
Dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, lies sich nicht feststellen, denn der Kläger bemerkte diese Fehlfunktion erst im April 2013. Es war darüber hinaus nicht bewiesen, dass der Defekt der Kraftstoffhochdruckpumpe auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war.
Ein Fahrzeug ist nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Üblich und vom Käufer zu erwarten ist nur ein normaler (natürlicher) Verschleiß eines Gebrauchtwagens, nicht aber ein übermäßiger Verschleiß.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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