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Verkehrsunfall: „Dash-Cam“-Aufnahmen als Beweismittel

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der Aufnahme der „Dash-Cam“ handelt es sich im vorliegenden Fall unter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten ausnahmsweise um ein zulässiges Beweismittel.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aufnahmen mittels einer sog. „Dash-Cam“ vor dem Hintergrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich als problematisch anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung hängt jedoch die Verwertbarkeit mittels solcher Kameras gewonnenen Aufnahmen von den jeweils schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind.

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LG Frankenthal, 30.12.2015 - Az: 4 O 358/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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