Bei der Aufnahme der „Dash-Cam“ handelt es sich im vorliegenden Fall unter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten ausnahmsweise um ein zulässiges Beweismittel.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aufnahmen mittels einer sog. „Dash-Cam“ vor dem Hintergrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich als problematisch anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung hängt jedoch die Verwertbarkeit mittels solcher Kameras gewonnenen Aufnahmen von den jeweils schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aufnahmen mittels einer sog. „Dash-Cam“ vor dem Hintergrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich als problematisch anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung hängt jedoch die Verwertbarkeit mittels solcher Kameras gewonnenen Aufnahmen von den jeweils schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind.
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LG Frankenthal, 30.12.2015 - Az: 4 O 358/15
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