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Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestätigt, wonach Bürger von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre verlangen können, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten.

Der in Potsdam wohnende Antragsteller hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte unter anderem geltend gemacht, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg hatte entsprechende Maßnahmen ablehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten.

Den daraufhin vom Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewerberechtliches Einschreiten hat dieses mit Beschluss vom 25. Juni 2018 (Az. 1 B 112/18) abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der Gewerbeuntersagung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, der die Gewerbeuntersagung regele, diene dem Schutz der Allgemeinheit, aber nicht den Individualinteressen einzelner Dritter. Dritte wie der Antragsteller hätten daher keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen worden seien. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Zwar könne aus Grundrechten unter bestimmten Umständen ein staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein. Der Staat sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, vorliegend jedoch bereits auf vielfältige Weise begegnet.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.


OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - Az: 7 ME 51/18

Quelle: PM des OVG Niedersachsen

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