Im vorliegenden Fall behinderte ein Falschparker das Straßenbahnnetz, die Betreiberin konnte die Straßenbahngleise nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, was in diesem Fall einem vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gleich kam.
Die Straßenbahn konnte nicht mehr fahrplanmäßig eingesetzt werden, da sie die betreffende Stelle nicht passieren konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Straßenbahn möglicherweise hätte zurückgefahren werden können. Wie die Betreiberin nachvollziehbar ausführte, sind Fahrten entgegen der Regel Fahrtrichtung nur unter Aufwand erheblichen Personals möglich, da auf den Fahrstrecken entgegen der Fahrtrichtung Signale fehlen. Dies wäre der Betreiberin nicht zuzumuten.
Die Straßenbahn konnte nicht mehr fahrplanmäßig eingesetzt werden, da sie die betreffende Stelle nicht passieren konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Straßenbahn möglicherweise hätte zurückgefahren werden können. Wie die Betreiberin nachvollziehbar ausführte, sind Fahrten entgegen der Regel Fahrtrichtung nur unter Aufwand erheblichen Personals möglich, da auf den Fahrstrecken entgegen der Fahrtrichtung Signale fehlen. Dies wäre der Betreiberin nicht zuzumuten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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