Der Begriff der "angekündigten Gefahrenstelle" im Sinne der lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur BKatV erfasst nicht nur durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen) angekündigte Gefahrenstellen, sondern auch verkehrsbedingt oder aus anderen Ursachen plötzlich auftretende Gefahrenstellen, auf die andere Verkehrsteilnehmer durch eingeschaltetes Warnblinklicht aufmerksam gemacht haben.
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OLG Celle, 21.09.2015 - Az: 2 Ss (OWi) 263/15
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