Sofern ein Käufer eines Gebrauchtwagens Nacherfüllung verlangt, hat er dem Verkäufer das Kfz am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Ist kein Erfüllungsort vereinbart und ergibt sich dieser auch nicht aus den Umständen des Einzelfalles, so ist das Kfz zum gesetzlichen Leistungsort zu bringen, um dem Verkäufer die Nacherfüllung zu ermöglichen. Dies ist der Sitz des Verkäufers.
Das Risiko, die Kosten des Transportes gegebenenfalls nicht von dem Verkäufer erstattet zu bekommen, da kein Fall einer Gewährleistung vorliegt oder dieser zahlungsunfähig wird, entspricht dem gewöhnlichen Vertragsrisiko, dem sich alle Vertragsparteien ausgesetzt sehen.
Der Käufer hat auch die Möglichkeit einen ihm zustehenden Vorschussanspruch gegen den Verkäufer durchzusetzen und könnte auf diese Weise das Kostentragungsrisiko ausschließen. Dabei führt eine Verzögerung durch eine Vorschussklage nicht zu einer Verletzung der Regelung des Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/44 /EG, nach der die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgten muss. Diese Frist betrifft die Verpflichtung zur Nachbesserungsleistung des Verkäufers, die jedoch erst mit der tatsächlichen Überlassung des Kaufgutes zum Zwecke der Nachbesserung beginnen kann. Durch die Möglichkeit eines Vorschussanspruches kann der Höhe der Transportkosten generell eine Bedeutung zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht zukommen.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Bestimmung des Erfüllungsortes unter Beachtung europarechtlicher Vorschriften und des vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.04.2011 angenommenen Vorschussanspruchs des Käufers grundsätzliche Bedeutung hat.
Der BGH hat über die Sache unter dem Aktenzeichen VIII ZR 278/16 entschieden, dass der Gebrauchtwagenkäufer einen Transportkostenvorschuss vor der Nacherfüllung verlangen darf.
Das Risiko, die Kosten des Transportes gegebenenfalls nicht von dem Verkäufer erstattet zu bekommen, da kein Fall einer Gewährleistung vorliegt oder dieser zahlungsunfähig wird, entspricht dem gewöhnlichen Vertragsrisiko, dem sich alle Vertragsparteien ausgesetzt sehen.
Der Käufer hat auch die Möglichkeit einen ihm zustehenden Vorschussanspruch gegen den Verkäufer durchzusetzen und könnte auf diese Weise das Kostentragungsrisiko ausschließen. Dabei führt eine Verzögerung durch eine Vorschussklage nicht zu einer Verletzung der Regelung des Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/44 /EG, nach der die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgten muss. Diese Frist betrifft die Verpflichtung zur Nachbesserungsleistung des Verkäufers, die jedoch erst mit der tatsächlichen Überlassung des Kaufgutes zum Zwecke der Nachbesserung beginnen kann. Durch die Möglichkeit eines Vorschussanspruches kann der Höhe der Transportkosten generell eine Bedeutung zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht zukommen.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Bestimmung des Erfüllungsortes unter Beachtung europarechtlicher Vorschriften und des vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.04.2011 angenommenen Vorschussanspruchs des Käufers grundsätzliche Bedeutung hat.
Der BGH hat über die Sache unter dem Aktenzeichen VIII ZR 278/16 entschieden, dass der Gebrauchtwagenkäufer einen Transportkostenvorschuss vor der Nacherfüllung verlangen darf.
LG Berlin, 08.11.2016 - Az: 88 S 14/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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