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Fahrerlaubnisentzug bei Unfallflucht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Voraussetzungen des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Unfallflucht) sind nur erfüllt, wenn der Täter gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Derzeit dürfte - in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB - ein Sachschaden ab 1.300,00 € als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein.


LG Krefeld, 23.03.2016 - Az: 21 Qs


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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