Leistet eine mit dem Fahrzeug liegengebliebene Person einem Pannenhelfer Hilfe, indem sie das Fahrzeug anschiebt und kommt sie dabei zu Sturz, greift der unfallversicherungsrechtliche Haftungsausschluss. Denn gemäß
§ 8 Nr.2 StVG gelten die §§
7 und
18 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Im Unfallversicherungsrecht genügt für die Annahme eines Unternehmens eine planmäßige, auf eine bestimmte Dauer angelegte und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübte Tätigkeit. Mithin ist das Anschieben des Pkw in der vorliegenden Gestaltung als Bestandteil der Pannenhilfe zu betrachten. Indem die spätere Klägerin an diesem Vorhaben mitgewirkt hat, hat sie eine ernsthafte, wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit ausgeübt. Eine solche Hilfeleistung gehört, wie in dem konkreten Fall durch die Anwesenheit eines Pannenhelfers untermauert wird, zu dem klassischen Betätigungsfeld gewerblicher Abschlepp- und Pannenhilfeunternehmen.