Haben sich die Parteien eines unter Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrages auf eine bestimmte Beschaffenheit (hier: "Originalmotor") geeinigt, ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er sich nicht auf das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit bezieht.
Mit dem "Originalmotor" eines Gebrauchtwagens ist für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint. Diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde.
Behauptet der Verkäufer ein anderes Verständnis der Beschaffenheitsvereinbarung, weil er dem Käufer den Motortausch offenbart habe, trägt er hierfür die Beweislast.
Mit dem "Originalmotor" eines Gebrauchtwagens ist für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint. Diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde.
Behauptet der Verkäufer ein anderes Verständnis der Beschaffenheitsvereinbarung, weil er dem Käufer den Motortausch offenbart habe, trägt er hierfür die Beweislast.
OLG Naumburg, 28.09.2015 - Az: 1 U 59/15
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