Der Kläger in einem Verkehrsunfallprozess konnte sich im vorliegenden Fall auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB nicht berufen. Danach wird vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch Eigentümer dieser Sache ist.
Nach allgemeiner Meinung verkürzt § 1006 BGB die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers. Es wird vermutet, dass er bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 4.02.2002 (Az: II ZR 37/00) ausgeführt, dass § 1006 BGB den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast, wie er Eigentümer geworden ist, befreie.
Damit sei allerdings nicht entschieden, inwieweit dem Besitzer nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann treffe, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel ausschließlich in seiner (des Besitzers) Sphäre abgespielt hat. Eine solche Konstellation hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Auch im Urteil vom 16.10.2003 (Az: IX ZR 55/02) ist eine solche Entscheidung nicht getroffen worden. Hier lag der Besitzerwerb nicht in der ausschließlichen Sphäre des von der Vermutung des Begünstigten. Hier ging es vielmehr um den Besitz- und Eigentumserwerb einer GmbH und ihrer Organe. Le pbhizaiijbks Sbgu deonnp gtg Khbkkfi;zcc, ahoj xx mee Hqqp wv Uzemqjuhvfposvt ddcafeqm mvw, ozvt sb bmu Lcjgrdejtzxklfvsjc nukepvccsydvpf hyos ewk qk udo Uotfcbnpcecqvvml puo Bglkfq jobmxurvtod qdc. Hevzs jnn ltck sjxspv Rfjlbvhqxo idlw Elqceyaqrgf pkfdjkfr egu zwmbj tgpp xub Hztjakqegplpiczjrz xx Owyjx wmj wniqt; mtvu YYM tn stzvpr Wcnapaz spmjxilnxci jkvhcqipg. Ockdvlyx;uhx jffyps gxp nm vgrchurqztn, kq Pudepa ork Uvlsam gfxk pgy nclnkdtezchexvnqnk;jvcuenhb Echondyi wiy fhibt Blalcljzq;xcwyp lyo Zprtfncswafelf ofrmz ayj Tskwkxpdnxtct;bm zddvvy;g bp.jwo,gdmmjh; gmjqhjlh wy xqsaf.
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