Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Kraftfahrer in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig macht, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Es erscheint angemessen, den Wert für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500,00 € festzusetzen.
Der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB war vorliegend nicht erfüllt, da es an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne der Norm fehlte. Der hier entstandene Sachschaden in Höhe von 1.387,54 € überschritt die maßgebliche Grenze von 1.500,00 € nicht.
Es erscheint angemessen, den Wert für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500,00 € festzusetzen.
Der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB war vorliegend nicht erfüllt, da es an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne der Norm fehlte. Der hier entstandene Sachschaden in Höhe von 1.387,54 € überschritt die maßgebliche Grenze von 1.500,00 € nicht.
LG Braunschweig, 03.06.2016 - Az: 8 Qs 113/16
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