Auch beim Vorhandensein einer Marderabwehranlage in einem gebrauchten Fahrzeug ergibt sich ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für den Händler keine Pflicht zur Untersuchung des Fahrzeugs auf Marderschäden. Diese sind mit Unfallschäden nicht gleichzusetzen, weil letztere zum einen die Gefahr weitergehender, auch nach Reparatur relevanter Schäden bergen und sie zum anderen nach allgemeiner Meinung eine Wertminderung nach sich ziehen.
LG Aschaffenburg, 27.02.2015 - Az: 32 O 216/14
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