Eine Haftpflichtversicherung kann Positionen, die mit einer Reparaturrechnung zum Ansatz gebracht werden und die unstreitig schadensbedingt erforderlich waren, nicht einfach kürzen. Diese Positionen sind zu ersetzen. Dies gilt umso mehr, wenn die Versicherung zu keinem Zeitpunkt einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht oder ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt behauptet hat.
AG Detmold, 10.01.2018 - Az: 6 C 242/17
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