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Sachmangel aufgrund der Beschädigung eines Motorradhelms bei einem Unfall?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Diese Beweislastregelungen wurden bei der Neufassung der Vorschriften über die Leistungsstörungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 bewusst nicht geändert. Soweit § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Im Übrigen war die Sechsmonatsfrist des § 476 BGB für den im August 2008 gekauften Helm am 6. April 2009 bereits abgelaufen.
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