Es kann nicht angenommen werden, dass ein Autofahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt hat, wenn auf einem bei einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Foto zu sehen, dass der Fahrer einen Gegenstand ans recht Ohr hält. Es kann sich nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen anderen Gegenstand handelt.
AG Göttingen, 21.05.2015 - Az: 33 OWi 79/15, 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15)
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