Das Rechtsfahrgebot trifft seinem Sinn nach denjenigen Verkehrsteilnehmer nicht, der - wie hier - entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt. Das erhellt zudem aus § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit. f) StGB, der das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unter Strafe stellt, allerdings beschränkt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Diese Beschränkung würde durch die Subsumtion einer „Geisterfahrt“ auf einer sonstigen Straße mit nur einer Fahrtrichtung unter § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit. e) StGB umgangen.
OLG Köln, 10.12.2015 - Az: III-1 RVs 225/15
ECLI:DE:OLGK:2015:1210.III1RVS225.15.00
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